Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtend?

Weihnachten naht und es stellt sich die Frage: Sind Arbeitnehmer verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen?

Es gibt hierfür keine gesetzliche Vorschrift. Wenn die betrieblichen Weihnachtsfeiern, wie fast immer, abends oder am Wochenende, also außerhalb der regulären Arbeitszeiten, stattfinden, gibt es keine Verpflichtung zur Teilnahme. Eine solche Weihnachtsfeier fällt auch nicht unter die Arbeitszeit und damit können bei der Teilnahme auch keine Überstunden angesammelt werden. Ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit handelt es sich um eine Teilnahme in der Freizeit, die der Arbeitnehmer zweifelsfrei nach seinem Gutdünken gestalten kann.

Auch wenn die betriebliche Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, besteht keine Pflicht zur Teilnahme. Sollte der Arbeitnehmer aber in diesem Fall nicht bei der Weihnachtsfeier dabei sein wollen, kann er nicht seinen Arbeitsplatz verlassen, er muss dann in dieser Zeit regulär arbeiten. Ansonsten verstößt er gegen etwaige arbeitsvertragliche Pflichten, was unter Umständen eine Abmahnung nach sich ziehen könnte. Wenn aber die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer ihrer regulären Arbeit nicht ohne Einschränkungen nachgehen können, dürfen sie den Arbeitsplatz auch nicht ohne Genehmigung verlassen. Der Anspruch auf Gehalt oder Urlaubstage kann dann aber auch nicht wegen mangelnder Tätigkeit gekürzt werden.

Ein Anspruch auf eine betriebliche Weihnachtsfeier besteht aber im Umkehrschluss nicht. Selbstverständlich haben aber alle Arbeitnehmer, nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, das Recht an der Weihnachtsfeier teilzunehmen, es sei denn eine Notfallversorgung muss gesichert sein.

Die sozialversicherungsrechtlichen Freigrenze für Weihnachtsgeschenke, die bei der Weihnachtsfeier verteilt, werden liegt bei 35 € pro beschenktem Arbeitnehmer im Jahr. Für die Betriebsfeier dürfen 110 € pro Person ausgegeben werden. Werden diese Grenzen überschritten, fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.

Wer nicht an der Weihnachtsfeier teilnimmt, kann auch kein Geschenk beanspruchen. Das Arbeitsgericht Köln, hat mit Urteil (Az.: 3 Ca 1819/13) dies auch für diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen können, so entschieden.

Unbilliges oder gar ausfälliges Verhalten auf der Weihnachtsfeier kann ein Kündigungsgrund sein, dabei spielt es keine Rolle, ob die Weihnachtsfeier inner- oder außerhalb der regulären Arbeitszeiten stattfindet. Nach Urteil des LAG Hamm (Az.: 18 Sa 836/04) muss ein Arbeitnehmer, der seinen Chef auf einer Firmenfeier massiv beleidigt, mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn es dem Chef aufgrund des Vorfalles nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Nicht anders sind Beleidigungen oder sonstiges ausfälliges Verhalten gegenüber Kollegen und Kolleginnen zu beurteilen.

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